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Terms and conditions

I. Vertragsabschluss und Preise

Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerkes. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die aktuellen INCOTERMS.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

Ändern sich 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

II. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen. Wir müssen über die Zahlung am Fälligkeitstag verfügen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtsfähig festgestellt sind.

Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Weist der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nach, wird dieser anerkannt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.

In den Fällen der Nr. 3.) und 4.) können wir die Einziehungsermächtigung (V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

Die in Nr. 3-5 genannten Rechtsformen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

III. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Leistungszeit

Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Termine auch, mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers - um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.

Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach Abschnitt IX der Bedingungen.

IV. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den EN- / DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine EN / DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks / Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften.

Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. In der Versandanzeige angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen oder andere Angaben sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.

V. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.).

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den Abschnitt II/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, seine Arbeitnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes angewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15 v. H. sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Abnahmen

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. dem Lagerort sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste bzw. nach der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei der Abnahme nicht erkennbar gewesen.

VII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

Wir bestimmen Versandwege- u. mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei Haus – Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Kosten und Weisung des Käufers.

Die Ware wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfen sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Kosten des Käufers für die Entsorgung übernehmen wir nicht.

Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt die Bestimmungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen.

Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

VIII. Mängelrügen und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:

Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an Ihrer Stelle einwandfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes IIa Material - gelten mit verlassen des Lagers als ordnungsgemäß geliefert. Dem Auftraggeber stehen bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richten sich nach Abschnitt IX.

IX. Schadensersatz und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

X. Unzulässige Weiterlieferung

Unsere Käufer sind verpflichtet, sich hinsichtlich Ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand an die Bestimmungen der Art. 2 bis 7 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 31/53 und 37/54 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten. Dies gilt nicht für den Weiterverkauf vom Lager des Käufers.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Soweit nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist der Sitz unserer Firma. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.